Streitig ist, ob es sich bei Reisen des Klägers um Geschäftsreisen oder um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte handelt.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnen im Einfamilienhaus der Klägerin in Bad Säckingen.
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