FG Sachsen - Urteil vom 25.05.2012
6 K 316/06 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 12 S. 2 Nr. 8;

Fahrten eines Kindes zur Qualifzierungs-ABM-Maßnahme als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

FG Sachsen, Urteil vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 6 K 316/06 (Kg)

DRsp Nr. 2013/2989

Fahrten eines Kindes zur Qualifzierungs-ABM-Maßnahme als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

1. Nimmt ein volljähriges Kind an einer sog. Qualifizierungs-ABM teil, welche für die Durchführung von Bauarbeiten an einem konkreten Ort beantragt und bewilligt wurde, und wird das Kind ausschließlich für diese Maßnahme eingestellt, ist diese Tätigkeitsstätte bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG anzusehen. 2. Dauern die innerhalb der ABM-Maßnahme vom einem gemeinnützigen Verein durchgeführten Bauausführungen länger als sechs Monate, verfügt der Verein am Tätigkeitsort gem. 12 S. 2 Nr. 8 AO auch über eine Betriebsstätte.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 12 S. 2 Nr. 8;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung des Kindes R. bei der Bewilligung von Kindergeld für den Zeitraum von März bis Dezember 1999.