Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für die in seiner Freizeit durchgeführten Fahrten zu Orchesterproben eines Sinfonieorchesters in H (anteilig) beruflich bedingte Fortbildungskosten darstellen und deshalb bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten abgezogen werden können.
Der Kläger ist Förderschullehrer, die Klägerin ist Studienrätin. Seit 2002 sind sie verheiratet. Mit den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 beantragten sie die gemeinsame Veranlagung und machten als "Fortbildungskosten" des Klägers u.a. folgende Fahrtkosten geltend:
Fahrten nach H zu Musikproben bzw. Konzerten des Sinfonieorchesters "Musikfreunde H":
2005: 84 Fahrten x 105 km x 0,30 € = 2.646,00 €
2006: 76 Fahrten x 105 km x 0,30 € = 2.394,00 €
Fahrten (= Hin- und Rückfahrten) zum "Salonorchester W"
Fahrten (= Hin- und Rückfahrten) zur "Tuttiprobe Sinfonietta" in M
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