FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2000
2 K 151/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Fahrten eines Revierleiters von der Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer zum Forstrevier

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 2 K 151/99

DRsp Nr. 2002/3348

Fahrten eines Revierleiters von der Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer zum Forstrevier

Fahrten eines Revierleiters zwischem häuslichem Arbeitszimmer und dem Forstrevier (regelmäßige Arbeitsstätte) sind keine Dienstfahrten zwischen zwei Arbeitstätten, sondern gelten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei Fahrten des Klägers von seinem Arbeitszimmer in seiner Wohnung zum Forstrevier um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt.

Der Kläger war im Streitjahr 1996 Revierleiter des Forstreviers ... im Forstamt ... Seine Wohnung hatte er in ... außerhalb des Reviers. Ein Dienstraum stand ihm nicht zur Verfügung. Die erforderlichen Büroarbeiten erledigte er in einem Arbeitszimmer in seiner Wohnung. Von dort fuhr er regelmäßig mit seinem Pkw ins Revier und zurück.

Mit seiner Einkommensteuererklärung für 1996 gab er an, im Jahr 1996 auf diese Weise 13.953 km gefahren zu sein. Kosten hierfür in Höhe von 6.912 DM sind ihm von seinem Arbeitgeber erstattet worden. Den Rest von 2.716 DM (13.953 km x 0,69 DM ./. 6.912 DM) machte er als Werbungskosten (Dienstfahrten) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.