FG Düsseldorf - Urteil vom 19.02.2013
10 K 829/11 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; AO § 12 Satz 1;
Fundstellen:
DB 2013, 1029

Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines Kunden nur dann Fahrten i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zwischen Wohnung und Betriebsstätte, wenn Unternehmer in der Einrichtung des Kunden eine eigene Betriebsstätte i. S. von § 12 AO unterhält.

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 10 K 829/11 E

DRsp Nr. 2013/5064

Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines Kunden nur dann Fahrten i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zwischen Wohnung und Betriebsstätte, wenn Unternehmer in der Einrichtung des Kunden eine eigene Betriebsstätte i. S. von § 12 AO unterhält.

Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines Kunden stellen nur dann Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dar, wenn der Unternehmer in der Einrichtung des Kunden eine eigene Betriebsstätte i. S. von § 12 AO unterhält. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer lediglich für einen Kunden tätig ist. Das zeitlich wiederholte oder sogar dauerhafte Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen nicht, um die für eine eigene Betriebsstätte erforderliche nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die von ihm genutzte Einrichtung zu begründen. Die BFH-Rechtsprechung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. darstellt, ist angesichts der von § Abs. Satz 1 Nr. bezweckten Gleichbehandlung der Fahrtaufwendungen von Unternehmern und Arbeitnehmern entsprechend auf Aufwendungen im betrieblichen Bereich anzuwenden.