BFH - Beschluss vom 12.01.2006
VI B 61/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 3 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 739
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5491/03

Fahrten vom häuslichen Büro im EFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte

BFH, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen VI B 61/05

DRsp Nr. 2006/3061

Fahrten vom häuslichen Büro im EFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Fahrten eines ArbN von der Wohnung zu einer am Betriebssitz des ArbG nachhaltig aufgesuchten Arbeitsstätte auch dann Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind, wenn sich in der Wohnung bzw. in engem räumlichen Zusammenhang mit der Wohnung ein Büro des ArbN befindet.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 3 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.