1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin Fahrten zu ihrer Mutter ausreichend nachgewiesen hat und diesbezügliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehen darf.
Die Klägerin wird beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie wohnte im Streitjahr 2005 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in A bei Ingolstadt.
In ihrer ESt-Erklärung für 2005 beantragte sie den Ansatz der Aufwendungen für 60 Fahrten zur Pflege ihrer kranken Mutter in M als außergewöhnliche Belastung. Insgesamt betrugen die geltend gemachten Aufwendungen hierfür: 60 x 560 km (für Hin- und Rückfahrt) x 0,30 EUR/km = 10.080 EUR.
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