Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zum Streitjahr 2001 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war als Zimmermann auf wechselnden Baustellen beschäftigt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist er mit dem eigenen Kfz von seiner Wohnung zum Betrieb seines Arbeitgebers gefahren und von dort mit einem betrieblichen Fahrzeug im Rahmen einer Sammelbeförderung zu den Baustellen gebracht worden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat die für die Fahrten der Sammelbeförderung geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt und nur Fahrtkosten in Höhe von 2 403 DM anerkannt.
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