FG München - Urteil vom 29.07.2002
1 K 3303/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; LStR 1999 Abschn. 42 Abs. 1 S. 8;

Fahrten zum Ort des Lebensmittelpunktes; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 29.07.2002 - Aktenzeichen 1 K 3303/01

DRsp Nr. 2003/4022

Fahrten zum Ort des Lebensmittelpunktes; Einkommensteuer 1998

Hat ein Zeitsoldat erst vor kurzem sein Studium an der Universität der Bundeswehr angetreten und fährt er im Streitjahr 11-mal an den bisherigen Wohnort (Entfernung: 650 km), wobei er sich an insgesamt 76 Tagen dort aufhält, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen noch am bisherigen Wohnort anzunehmen (Abweichung von Abschn. 42 Abs. 1 Satz 8 der LStR 1999).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; LStR 1999 Abschn. 42 Abs. 1 S. 8;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzuerkennen sind.

Der Kläger (Kl) ist von Beruf Zeitsoldat. Gegen den vom Beklagten (Finanzamt -FA-) erklärungsgemäß erstellten Einkommensteuerbescheid 1998 vom 30.1.2001 legte er Einspruch ein. Nachdem er ihn nicht begründete, blieb er ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung -EE- vom 4.7.2001).

Im Klageverfahren legte der Kl eine neue Anlage N zur Einkommensteuererklärung vor. Danach sollten die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 9.054 DM betragen. Ferner wurde vorgetragen, dass der Kl als Offiziersanwärter seit Oktober 1997 an der Universität der Bundeswehr in München Elektronik studiere. Hierbei handele es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis. Der Lebensmittelpunkt des Kl befinde sich in A. wohin regelmäßig Heimfahrten durchgeführt worden seien.