I.
Streitig ist, ob Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzuerkennen sind.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Zeitsoldat. Gegen den vom Beklagten (Finanzamt -FA-) erklärungsgemäß erstellten Einkommensteuerbescheid 1998 vom 30.1.2001 legte er Einspruch ein. Nachdem er ihn nicht begründete, blieb er ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung -EE- vom 4.7.2001).
Im Klageverfahren legte der Kl eine neue Anlage N zur Einkommensteuererklärung vor. Danach sollten die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 9.054 DM betragen. Ferner wurde vorgetragen, dass der Kl als Offiziersanwärter seit Oktober 1997 an der Universität der Bundeswehr in München Elektronik studiere. Hierbei handele es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis. Der Lebensmittelpunkt des Kl befinde sich in A. wohin regelmäßig Heimfahrten durchgeführt worden seien.
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