Streitig ist, ob Wege von einer zweiten Wohnung der Kläger (Kl), die von ihren Arbeitsstätten weiter entfernt liegt, in vollem Umfang als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden können.
I. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute ohne Kinder. Der Kl arbeitet als Bankangestellter in -Y-, die Kl'in als Angestellte in einem Immobilienbüro in -A-. Der Kl stammt aus -X-, die Kl'in ist in -M- aufgewachsen und wohnte vor ihrer 1988 erfolgten Heirat in -B-.
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