Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen den Arbeitsstätten der Kläger und ihrer Wohnung in S als Werbungskosten.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als Versicherungsjurist, die Klägerin als Fachlehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Beide Ehegatten sind in M beschäftigt. Seit dem Jahr 1988 wohnen sie in einer der Klägerin gehörenden Doppelhaushälfte in M, B-Str. 6.
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