I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die sich auf die Beratung von Unternehmen beim Einsatz von Computerprogrammen spezialisiert hat und überwiegend Großfirmen betreut. Sie hat im Untergeschoss des Wohnhauses der beiden Gesellschafter, des Ehepaares B, Büroräume angemietet, die mit dem Wohnteil eine nicht trennbare bauliche Einheit bildeten. Im Klageverfahren war streitig, ob die Fahrten des Gesellschaftergeschäftsführers B zwischen dem Sitz der Klägerin und den als Betriebsstätten der Klägerin zu beurteilenden, dem Geschäftsführer der Klägerin von den betreuten Firmen dauerhaft zur Verfügung gestellten Räumen, als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu beurteilen sind, und ob die Klägerin mit der Gestellung eines Fahrzeuges für diese Fahrten eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Geschäftsführer erbringt.
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