Der Kläger erzielte im Streitjahr 1992 als Flugzeugführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte er u.a. Aufwendungen für sog. Fortbildungsfahrten i.H.v. 1924,-- DM (37 Fahrten x 50 Km x 1,04 DM) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
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