I.
Strittig ist, ob bei der Berechnung der Aufwendungen des Klägers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Bestimmung der Entfernung eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann.
Der Kläger erzielte im Streitjahr (2003) als Polizeibeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnt in der A-Straße in B. Seine Arbeitsstätte ist das Polizeipräsidium C in der D-Straße. Der Kläger gab die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung mit 35 km an.
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