FG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2007
1 K 3285/06 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1014

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Kürzeste Verbindung; Umweg; Offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke; Zeitersparnis; Verkehrsplanung; Umweltpolitische Gründe - Berücksichtigung städtebaulicher Verkehrsplanungen und umweltpolitischer Gründe bei Anerkennung einer Umwegstrecke bei Fahrten zur Arbeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 1 K 3285/06 E

DRsp Nr. 2007/9098

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Kürzeste Verbindung; Umweg; Offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke; Zeitersparnis; Verkehrsplanung; Umweltpolitische Gründe - Berücksichtigung städtebaulicher Verkehrsplanungen und umweltpolitischer Gründe bei Anerkennung einer Umwegstrecke bei Fahrten zur Arbeit

1. Nutzt ein Steuerpflichtiger mit einer 44 km langen Umwegstrecke anstelle der kürzesten Route (25 km) genau die Straßenverbindung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die nach den städtebaulichen Planungen zum Zwecke der Ableitung der Straßenverkehrsströme aus der Innenstadt errichtet worden ist, so ist diese Umwegstrecke auch bei einer täglichen Zeitersparnis von nur 31 Minuten als offensichtlich verkehrsgünstiger i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG einzuordnen. 2. An die steuerliche Beurteilung der Benutzung einer Umwegstrecke zur Arbeitsstätte können nicht dieselben Maßstäbe wie an den Werbungskostenabzug für einen den Weg zur Arbeitsstätte verkürzenden Umzug (erforderliche Zeitersparnis lt. Rspr. 1 Stunde) angelegt werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Tatbestand: