FG Düsseldorf - Urteil vom 12.07.2010
11 K 2479/09 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; EStG § 8 Abs. 2 Satz 5; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2011, 35

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen - 0,03 %-Regelung; Fahrten; Wohnung und Arbeitsstätte; Dienstwagen; Entfernungskilometer

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 11 K 2479/09 E

DRsp Nr. 2010/17370

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen - 0,03 %-Regelung; Fahrten; Wohnung und Arbeitsstätte; Dienstwagen; Entfernungskilometer

1. Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines dienstlichen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist für jede Einzelfahrt mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer und nicht für jeden Kalendermonat mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zu bemessen, wenn eine erhebliche Abweichung von der der Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zugrunde liegenden typisierenden Annahme besteht, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887). 2. Von einer solchen erheblicher Abweichung ist jedenfalls in den Fällen auszugehen, in denen die tatsächlich durchgeführten monatlichen Fahrten (hier 98 Fahrten p. a.) die Hälfte der der gesetzlichen Typisierung entsprechenden Anzahl von Fahrten, d.h. sieben bis acht Fahrten pro Monat, nicht überschreiten.

Tenor