Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 3. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2008 wird insoweit abgeändert, als bei den Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die Entfernungspauschale auf der Basis von 49 km anzusetzen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kläger tragen die Verfahrenskosten zu 54 vom Hundert, der Beklagte zu 46 vom Hundert.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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