FG Düsseldorf - Urteil vom 31.08.2009
11 K 242/08 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4;

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Verkehrsgünstigere längere Fahrroute; Fahrt; Wohnung; Arbeitsstätte; Fahrroute

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2009 - Aktenzeichen 11 K 242/08 E

DRsp Nr. 2010/13504

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Verkehrsgünstigere längere Fahrroute; Fahrt; Wohnung; Arbeitsstätte; Fahrroute

Aufgrund der extrem hohen Verkehrsbelastung auf der Autobahn A 40 ist für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwischen dem Duisburger Norden und der Umgebung von Düsseldorf eine 5 km längere Strecke (49 statt 44 km) unter Einbeziehung der A 42 als verkehrsgünstigere Fahrroute i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG anzusehen.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 3. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2008 wird insoweit abgeändert, als bei den Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die Entfernungspauschale auf der Basis von 49 km anzusetzen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kläger tragen die Verfahrenskosten zu 54 vom Hundert, der Beklagte zu 46 vom Hundert.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4;

Tatbestand