FG München - Urteil vom 20.08.2002
13 K 4298/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 a.F. (Fassung ab 1. ; Januar 2002: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4, 2. Halbs.) ;

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle; zum Begriff der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 13 K 4298/00

DRsp Nr. 2003/9353

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle; zum Begriff der "kürzesten benutzbaren Straßenverbindung"; Einkommensteuer 1998

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die "kürzeste benutzbare Straßenverbindung" nur dann nicht zugrundezulegen, wenn die längere Fahrtstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 a.F. (Fassung ab 1. ; Januar 2002: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4, 2. Halbs.) ;

Tatbestand:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 1998 antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Flugzeugmechaniker und Sekretärin).

In der ESt-Erklärung 1998 machte der Kläger bei den Werbungskosten folgende Angaben zu seinen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:

Arbeitsstätte:

Flughafen München,

benutzte Strecke:

W. - A. - Ausfahrt F. Mitte-Flughafen W. (Hinweis auf den vorgelegten Landkartenauszug mit der eingezeichneten Wegstrecke sowie der Alternativstrecke des FA, Bl. 31 FG-Akte)

benutzt an:

223 Tagen

einfache Entfernung:

33 km

sonstiger Hinweis:

Diese Strecke ist der verkehrsgünstigste und sicherste Weg zur Arbeit.