(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 1998 antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Flugzeugmechaniker und Sekretärin).
In der ESt-Erklärung 1998 machte der Kläger bei den Werbungskosten folgende Angaben zu seinen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:
Arbeitsstätte:
Flughafen München,
benutzte Strecke:
W. - A. - Ausfahrt F. Mitte-Flughafen W. (Hinweis auf den vorgelegten Landkartenauszug mit der eingezeichneten Wegstrecke sowie der Alternativstrecke des FA, Bl. 31 FG-Akte)
benutzt an:
223 Tagen
einfache Entfernung:
33 km
sonstiger Hinweis:
Diese Strecke ist der verkehrsgünstigste und sicherste Weg zur Arbeit.
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