BFH - Urteil vom 12.06.2002
XI R 55/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 342
BStBl II 2002, 751
DB 2002, 2141
DStR 2002, 1806
NJW 2002, 3495
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 122/99

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen XI R 55/01

DRsp Nr. 2002/14012

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

»Sog. negative Unterschiedsbeträge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes 1990 (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250) sog. negative Unterschiedsbeträge als Betriebsausgaben abziehen können.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren im Streitjahr 1997 Mitglieder einer Anwaltssozietät; der Gewinn wurde gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Jedem der Kläger stand ein betrieblicher PKW zur Verfügung, den sie auch privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen durften. Die Kläger führten kein Fahrtenbuch. Die Entfernungen zwischen den Wohnungen der Kläger und der gemeinsamen Kanzlei betrugen 17 km bei den Klägern zu 1 und 3 bzw. 14 km bei dem Kläger zu 2.

Die Kläger errechneten folgende sog. negativen Unterschiedsbeträge für ihre Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte:

Kläger zu 1 Kläger zu 2 Klägerin zu 3

Kfz-Kosten incl. AfA 21 768 DM 6 943 DM 10 583 DM

Listenpreise 34 000 DM 32 600 DM 20 000/33 700 DM