FG Hessen - Urteil vom 30.06.2009
3 K 1810/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6;
Fundstellen:
EFG 2010, 400

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte bei einem Selbstständigen; Fahrtenbuch; 1%-Methode; Privatanteil; Ordnungsmäßigkeit; Indizien; Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; Selbstständigkeit; Betriebstätte - Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches

FG Hessen, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 1810/05

DRsp Nr. 2010/6474

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte bei einem Selbstständigen; Fahrtenbuch; 1%-Methode; Privatanteil; Ordnungsmäßigkeit; Indizien; Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; Selbstständigkeit; Betriebstätte - Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches

1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Kilometerstandes des Fahrzeuges aufzuzeichnen. 2. Ein Fahrtenbuch entspricht dann nicht dem Grundsatz der materiellen Richtigkeit, wenn eine Überprüfung ergibt, dass die Angaben über die jeweils zurückgelegten Kilometern nicht mit anderen, von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Belegen im Einklang zu bringen sind.