FG Sachsen - Urteil vom 20.06.2007
2 K 185/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DB 2008, 2111
EFG 2008, 940

Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung von weniger als 30 km

FG Sachsen, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 2 K 185/06

DRsp Nr. 2008/4589

Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung von weniger als 30 km

Aufwendungen eines Bauarbeiters für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung von weniger als 30 km sind nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Die vom BMF im Schreiben v. 26.10.2005, BStBl 2005 I S. 785 geäußerte gegenteilige Ansicht ist mit der neueren Rechtsprechung des BFH v. 11.5.2005, VI R 70/03 nicht vereinbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2004 die Höhe der Aufwendungen für Fahrten zu wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung von weniger als 30 km und der Ansatz von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten.