Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerde angesprochenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, inwieweit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich sein sollte. Die Verfahrensrügen sind letztlich im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
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