FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.06.2009
2 K 1404/05
Normen:
EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2010, 651

Fahrtenbuch bei häufig fehlendem Eintrag des Kilometerstands nach der einzelnen Fahrt, häufig fehlenden Angaben zu den Reisezielen und bei Diskrepanzen in ergänzend zum Fahrtenbuch vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Kilometerangaben nicht ordnungsgemäß

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 1404/05

DRsp Nr. 2009/24417

Fahrtenbuch bei häufig fehlendem Eintrag des Kilometerstands nach der einzelnen Fahrt, häufig fehlenden Angaben zu den Reisezielen und bei Diskrepanzen in ergänzend zum Fahrtenbuch vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Kilometerangaben nicht ordnungsgemäß

1. Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, wenn die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können. Deshalb muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; die zu erfassenden Fahrten einschließlich der dann erreichten Gesamtkilometerstände müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). 2. Ein Fahrtenbuch ist daher nicht ordnungsgemäß, wenn der Steuerpflichtige nicht nach jeder Fahrt den Kilometer-Stand im Fahrtenbuch, sondern häufig nur den Kilometer-Stand am Anfang der jeweiligen Seite und den Kilometer-Stand am Ende der letzten Fahrt auf der Seite eingetragen hat und zudem häufig Angaben zu den Reisezielen fehlen.