Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.
1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines betrieblichen PKW nur dann von der 1 v.H.-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) abgewichen werden, wenn ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" geführt wird.
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