I.
Der Kläger erzielt in M. gewerbliche Einkünfte als Grundstücks- und Wohnungsmakler. Bei seiner Gewerbeanmeldung gab er an, dass er seit Mai 1996 einen Betriebsitz in M. unter der Wohnanschrift xxx unterhalte. Sein Hauptwohnsitz befinde sich in österreich. Aus beruflichen Gründen halte er sich durchschnittlich zweimal die Woche in M. auf.
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