FG München - Urteil vom 25.09.2007
5 K 4821/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 4 ;

Fahrtenbuch mittels Computerprogramm; Vereinbarung eines Nutzungsverbots; 1 %-Regelung

FG München, Urteil vom 25.09.2007 - Aktenzeichen 5 K 4821/06

DRsp Nr. 2007/21129

Fahrtenbuch mittels Computerprogramm; Vereinbarung eines Nutzungsverbots; 1 %-Regelung

Steht die Bewertungsalternative Fahrtenbuch aus Rechtsgründen nicht zur Verfügung, greift die sog. 1 %-Regelung, nämlich die Bewertung auf Grundlage des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Auch die formelle Vereinbarung eines Nutzungsverbotes und das Vorhandensein eines Zweitwagens - was im Streitfall schon gar nicht vorgetragen wurde - schließen nicht aus, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine Privatnutzung für erwiesen gehalten werden kann.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 4 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger erzielt in M. gewerbliche Einkünfte als Grundstücks- und Wohnungsmakler. Bei seiner Gewerbeanmeldung gab er an, dass er seit Mai 1996 einen Betriebsitz in M. unter der Wohnanschrift xxx unterhalte. Sein Hauptwohnsitz befinde sich in österreich. Aus beruflichen Gründen halte er sich durchschnittlich zweimal die Woche in M. auf.