FG Niedersachsen - Urteil vom 05.05.2004
2 K 636/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1817

Fahrtenbuch; Tabellenkalkulationsausdruck; Gemischt genutztes Einfamilienhaus; Flur; Treppe; Betriebsvermögen - Ausdruck aus Tabellenkalkulation kein Fahrtenbuch; Zuordnung von Fluren

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 2 K 636/01

DRsp Nr. 2004/14337

Fahrtenbuch; Tabellenkalkulationsausdruck; Gemischt genutztes Einfamilienhaus; Flur; Treppe; Betriebsvermögen - Ausdruck aus Tabellenkalkulation kein Fahrtenbuch; Zuordnung von Fluren

1. Bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch handelt es sich um fortlaufend und zeitnah geführte Aufzeichnungen mindestens mit Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck, der Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern. 2. Die Aufzeichnungen sind i.d.R. handschriftlich zu führen, können aber auch in Gestalt eines "elektronischen Fahrtenbuchs" geführt werden. In beiden Fällen müssen nachträgliche Veränderungen (technisch) ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert sein. 3. Elektronische Aufzeichnungen mittels einer Tabellenkalkulation (Microsoft Excel) reichen als Fahrtenbuch nicht, da sie nachträgliche Veränderungen durch Eingabe am PC zulassen, die nicht dokumentiert werden.