Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde behauptet lediglich eine grundsätzliche Bedeutung, legt sie hingegen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich einer genau bezeichneten Rechtsfrage substantiiert dar.
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