I.
Streitig sind beim einzelveranlagten Kläger die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, jeweils für den Veranlagungszeitraum 2000.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erkannte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) geltend gemachte Kosten für zwei Flüge nicht an, weil sie - unstreitig - erst im Jahr 2001 bezahlt wurden. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger dagegen, dass mit den Flugkosten auch Verpflegungsmehraufwendungen gestrichen worden seien. Außerdem ergäbe sich bei der Berechnung dieser Einkünfte eine Abweichung von 1,- DM. Insgesamt seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 21 DM auf -260.265 DM zu mindern.
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