Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses (hier: Fahrtkosten) als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Die übrigen Punkte sind nicht mehr streitig, wie die Bevollmächtigte dem Berichterstatter im Telefonat vom 3. Mai 2005 bestätigt hat.
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