FG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2004
10 K 2335/00 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 29
DStRE 2004, 551

Fahrtkosten eines Lehrers anlässlich eines Kollegiumsausfluges keine Werbungskosten - Werbungskostenabzug; Betriebsausflug; Personalratsmitglied; Eigeninteresse des Dienstherrn; Private Mitveranlassung; Aufteilungsverbot; Abzugsverbot; Kollegiumsausflug

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2004 - Aktenzeichen 10 K 2335/00 E

DRsp Nr. 2004/2664

Fahrtkosten eines Lehrers anlässlich eines Kollegiumsausfluges keine Werbungskosten - Werbungskostenabzug; Betriebsausflug; Personalratsmitglied; Eigeninteresse des Dienstherrn; Private Mitveranlassung; Aufteilungsverbot; Abzugsverbot; Kollegiumsausflug

1. Aufwendungen für die nicht als Dienstpflicht ausgestaltete Teilnahme an einem Kollegiumsausflug gehören wegen ihrer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auch dann zu den nicht als Werbungskosten abziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn die Veranstaltung einem vielfältig in Personalvertretungsgremien tätigen und nur noch einmal wöchentlich unterrichtenden Lehrer die Möglichkeit bietet, Informationen und Anregungen für seine Delegiertentätigkeit aufzunehmen. 2. Auf die Frage des überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Dienstherrn kommt es insoweit nicht an.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei Fahrtkosten des Klägers anlässlich eines Kollegiumsausflugs um Werbungskosten handelt.