FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2008
6 K 993/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 676

Fahrtkosten eines Polizisten zum Dienstsport als Werbungskosten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 6 K 993/05

DRsp Nr. 2008/5360

Fahrtkosten eines Polizisten zum Dienstsport als Werbungskosten

Ist ein Polizist nach der Dienstanweisung seines Dienstherrn zur Ausübung von Dienstsport verpflichtet, kann die Verweigerung, Dienstsport auszuüben, zu dienstrechtlichen Sanktionen führen und wird der Dienstsport auf die Dienstzeiten angerechnet, sind die Kosten für die an 64 Tagen zur Ausübung von 130 Stunden Dienstsport (hier: Selbstverteidigung, Schwimmen, Retten sowie konditionsfördernde Übungen) durchgeführten Fahrten zu der Polizeisportanlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anerkennung von Fahrtkosten zum Dienstsport als Werbungskosten.

Der Kläger war im Streitjahr als Polizeivollzugsbeamter auf dem Polizeiabschnitt 34 tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -. Im Streitjahr übte der Kläger insgesamt 130 Stunden Dienstsport auf Polizeisportanlagen aus. Er unternahm dafür insgesamt 64 Fahrten à 27 km mit dem eigenen Pkw.