Die Parteien streiten um die Anerkennung von Fahrtkosten zum Dienstsport als Werbungskosten.
Der Kläger war im Streitjahr als Polizeivollzugsbeamter auf dem Polizeiabschnitt 34 tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -. Im Streitjahr übte der Kläger insgesamt 130 Stunden Dienstsport auf Polizeisportanlagen aus. Er unternahm dafür insgesamt 64 Fahrten à 27 km mit dem eigenen Pkw.
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