FG Brandenburg - Urteil vom 10.04.2003
3 K 2837/01
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1201
EFG 2003, 1370

Fahrtkosten im Zusammenhang mit auswärtigen Fortbildungsmaßnahmen; Verlustfeststellung zur Einkommensteuer zum 31.12.1999

FG Brandenburg, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 3 K 2837/01

DRsp Nr. 2003/10328

Fahrtkosten im Zusammenhang mit auswärtigen Fortbildungsmaßnahmen; Verlustfeststellung zur Einkommensteuer zum 31.12.1999

Fahrtkosten (Fahrten zum Lehrgangsort sowie Wochenendheimfahrten) im Zusammenhang mit einer auswärtigen Fortbildungsmaßnahme sind nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten abziehbar. Nach Ablauf von drei Monaten an derselben Tätigkeitsstätte unterliegen die Fahrtkosten der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige während der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger zu 1) ist Diplom-Chemiker. Er war vom 01.01.1998 bis 01.04.1998 als Umweltberater Abfalltechnik beschäftigt und anschließend arbeitslos. Vom 14.09.1998 bis zum 13.09.1999 nahm er an einer einjährigen Fortbildungsmaßnahme zum "Anwendungsberater EDV und Management im Umweltschutz" in L. teil und absolvierte anschließend vom 01.10.1999 bis 23.12.1999 ein Praktikum im Bereich "EDV-Dokumentation, Umweltmanagement" bei der Firma X. L. Vom 01.01.2000 an war er bei der Firma X. aushilfsweise als Technischer Angestellter beschäftigt.

Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.