OLG Celle - Beschluss vom 06.02.2019
2 Ws 37/19
Normen:
RVG § 56 Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2020, 150
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Qs 76/18
AG Hannover, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 222 Ds 406/17

Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder sind keine Mehrkosten

OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 2 Ws 37/19

DRsp Nr. 2019/13010

Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder sind keine Mehrkosten

1. Die durch den Begriff der Mehrkosten bei einer Umbeiordnung geschützten Fiskalinteressenreichen nicht weiter, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.03.2017, 1 Ws 122/17). 2. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem 2. Opferrechtsreformgesetz vom29.07.2009 das Kriterium der Gerichtsnähe des Verteidigers i.d.R. keine entscheidende Voraussetzung für die Verteidigerbestellung mehr ist, ist der Mehrkostenbegriff bei einer Umbeiordnung dahingehend auszulegen, dass diejenigen Gebührenpositionen ausgeschlossen werden sollen, die durch die Umbeiordnung doppelt entstehen.

Auf die Beschwerde des Verteidigers werden die Beschlüsse der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 10.12.2018 und des Amtsgerichts Hannover vom 18.10.2018 aufgehoben sowie die Kostenfestsetzungsentscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 19.09.2018 dahingehend abgeändert, dass die Pflichtverteidigervergütung auf 1265,92 € festgesetzt wird.

Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei. Notwendige Auslagen werden

nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2;

Gründe:

I.