1. Dies gilt selbst dann, wenn die Fahrten in erster Linie zur Information über die Wertigkeit und zur Sicherung des Stammrechts unternommen werden. Denn die Fürsorge für ein werthaltiges und wertbeständiges Aktienstammrecht sichert regelmäßig entsprechend werthaltige Dividenden (BFH v. 4.5.1993, BStBl. II, 832).
2. Da für inländische Dividendeneinnahmen ab 2002 das sog. Halbeinkünfteverfahren Anwendung findet, sind die Aufwendungen dann auch nur noch zur Hälfte abziehbar (§ 3 c Abs. 2 EStG).
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