Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet. Das Finanzgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung, der es sich angeschlossen hat (vgl. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), abgewiesen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat in Würdigung des Einzelfalles die Vermutung einer nicht untergeordneten Privatveranlassung nicht durch Feststellungen zur inhaltlichen Gestaltung der Arbeitsgemeinschaft ausgeräumt gesehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. September 1996 VI R 32/96, BFH/NV 1997, 349). Mit dem bloßen Hinweis, dass auch bei einer Vollzeitbeschäftigung Arbeitspausen in vergleichbarer Größenordnung anfielen, wird nicht erläutert, warum die höchstrichterliche Rechtsprechung einer Überprüfung bedarf.
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