FG Münster - Urteil vom 20.10.2005
8 K 3444/02 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 333

Fahrtkostenpauschale; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

FG Münster, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 8 K 3444/02 E

DRsp Nr. 2006/1228

Fahrtkostenpauschale; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können unabhängig von ihrer tatsächlich entstandenen Höhe in vereinfachter Form über Pauschalen berücksichtigt und dadurch auch begrenzt werden. Auf den tatsächlichen Aufwand des Steuerpflichtigen kommt es grundsätzlich nicht mehr an.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.) Aufwendungen für zwei arbeitstägliche Fahrten als Werbungskosten geltend machen kann oder ob der Abzug von Werbungskosten für diese Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine arbeitstägliche Fahrt begrenzt ist und ob diese Regelung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist.

Die Kl. sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Als angestellter Verkäufer erzielt der Kl. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die regelmäßige Arbeitszeit des Kl. ist so gestaltet, dass er tatsächlich zweimal täglich den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zurücklegt (Arbeitszeiten von 5.00 - 9.00 Uhr und von 17.00 - 20.30 Uhr). Dementsprechend hat der Kl. als Werbungskosten zwei tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht und zwar für 221 Tage.