BFH, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen I B 22/05
DRsp Nr. 2005/8419
Faktisches Ruhen des Verfahrens
1. Hat ein Stpfl. einem förmlichen Ruhen des Verfahrens ausdrücklich nicht zugestimmt, darf es nicht faktisch zum Ruhen gebracht werden. Dem Vorsitzenden ist insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt; das entscheidungsreife Verfahren ist weiter zu betreiben und im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsganges zu fördern.2. Das "faktische Ruhenlassen" kann mit der Beschwerde angefochten werden.