I.
Streitig ist, ob der Beklagte - das Finanzamt (FA) - zur Änderung eines Zinsbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit berechtigt war.
Der Kläger wurde für das Streitjahr 1998 beim FA mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt und erzielte Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten, darunter solche aus selbständiger Arbeit als xxxx in Höhe von xxxxxx und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - 184.788,-DM.
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