FG München - Urteil vom 12.04.2002
1 K 2688/00
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Falsche Angaben als grobes Verschulden; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 1 K 2688/00

DRsp Nr. 2002/12192

Falsche Angaben als grobes Verschulden; Einkommensteuer 1997

Macht ein Steuerpflichtiger anlässlich der versäumten Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen in der Steuererklärung geltend, dass er keine Kenntnis hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen hatte, und stellt sich diese Behauptung als unrichtig heraus, ist ein grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu bejahen, das eine Berichtigung des bestandskräftigen Steuerbescheids ausschließt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Wesentlichen, ob der Einkommensteuerbescheid zu Gunsten der Kläger berichtigt werden kann.

Die Kläger (Kl) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl ist von Beruf Bankkaufmann (im Streitjahr 1997 bereits in Pension), die Klin Religionslehrerin. Am 6.7.1999 erließ der Beklagte (das Finanzamt - FA -) einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr 1997 (Einkommensteuer: 37.868 DM), der bestandskräftig wurde. Als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin (Klin) aus nichtselbständiger Arbeit wurde insoweit ein Betrag in Höhe von 2.936 DM in Abzug gebracht.