I.
Streitig ist im Wesentlichen, ob der Einkommensteuerbescheid zu Gunsten der Kläger berichtigt werden kann.
Die Kläger (Kl) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl ist von Beruf Bankkaufmann (im Streitjahr 1997 bereits in Pension), die Klin Religionslehrerin. Am 6.7.1999 erließ der Beklagte (das Finanzamt - FA -) einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr 1997 (Einkommensteuer: 37.868 DM), der bestandskräftig wurde. Als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin (Klin) aus nichtselbständiger Arbeit wurde insoweit ein Betrag in Höhe von 2.936 DM in Abzug gebracht.
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