FG Bremen - Urteil vom 15.06.2005
3 K 70/03 (5)
Normen:
AO (1977) § 129 ; BewG (1991) § 22 Abs. 4 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1506

Falscher Zurechnungszeitpunkt auf Grund falscher Datumsangabe in notarieller Veräußerungsanzeige ist keine offenbare Unrichtigkeit; Ablehnung der Berichtigung eines Einheitswertbescheides

FG Bremen, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 3 K 70/03 (5)

DRsp Nr. 2005/12389

Falscher Zurechnungszeitpunkt auf Grund falscher Datumsangabe in notarieller Veräußerungsanzeige ist keine offenbare Unrichtigkeit; Ablehnung der Berichtigung eines Einheitswertbescheides

1. Steuerlich relevante Mitteilungen über Grundstücksverkehrsangelegenheiten eines Notars sind nicht ähnlich wie Vorgänge im Verhältnis zwischen Betriebsprüfungsstelle und Veranlagungsstelle eines Finanzamts dem Vorfeld der amtlichen Steuerfestsetzung zuzurechnen. 2. Erfolgt nach einer Grundstücksübertragung die Zurechnungsfortschreibung auf den Erwerber deswegen auf einen falschen Stichtag, weil das in der notariellen Veräußerungsanzeige angegebene Übergabedatum unrichtig war, kann die Fortschreibung nicht nach § 129 AO berichtigt werden, weil der Fehler nicht in der Sphäre des Finanzamts entstanden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 129 ; BewG (1991) § 22 Abs. 4 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einheitswertbescheid vom 12.12.2001 über die Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01. 2002 nach § 129 AO zu ändern ist und ob für diesen Fall als Zurechnungszeitpunkt für das Grundstück A-Str. 59 der 1. Januar 2001 zu gelten hat.