FG Niedersachsen - Urteil vom 12.06.2001
6 K 852/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 220
GmbHR 2002, 339

Familien-AG; Verdeckte Gewinnausschüttung; Pensionszusage; Mehrheitsaktionär; Vorstandsmitglied; Gesellschafter-Geschäftsführer - Anwendung der Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung zwischen GmbH und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern auf Familien-Aktiengesellschaft und ihre Vorstandsmitglieder, die zugleich Mehrheitsaktionäre sind

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 6 K 852/98

DRsp Nr. 2002/1164

Familien-AG; Verdeckte Gewinnausschüttung; Pensionszusage; Mehrheitsaktionär; Vorstandsmitglied; Gesellschafter-Geschäftsführer - Anwendung der Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung zwischen GmbH und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern auf Familien-Aktiengesellschaft und ihre Vorstandsmitglieder, die zugleich Mehrheitsaktionäre sind

1. Eine zwischen dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsaktionär einer Familien-AG und der AG vereinbarte Änderung einer Pensionszusage, die eine nachträgliche Witwenversorgung beinhaltet, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. 2. Allgemein bestehen zwischen AG und GmbH wegen der unterschiedlichen Organe des jeweiligen Gesellschaftstyps Strukturunterschiede, die es verbieten, ohne Weiteres die Rechtsgrundsätze zwischen GmbH und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern auf die Rechtsverhältnisse zwischen einer AG und ihren Vorstandsmitgliedern, die zugleich Mehrheitsaktionäre sind, anzuwenden. 3. Die Strukturverschiedenheit zwischen AG und GmbH verbietet es aber nicht grds., die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung auf die AG zu übertragen. Das gilt insbesondere dann, wenn der begünstigte Mehrheitsaktionär wie bei einer GmbH selbst die vertragliche Änderung herbeiführt.