Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihre am 08.08.1995 geborene Nichte W.
Sowohl die Klägerin als auch W. besitzen die irakische Staatsangehörigkeit. Der Klägerin wurde am 05.05.2010 eine bis zum 18.04.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis nach §
Am 21.03.2013 wurde die Klägerin vom Amtsgericht C zum Vormund von W. bestellt, die ausweislich einer Meldebescheinigung der Stadt C seit dem 18.09.2012 bei ihr in Deutschland wohnt. Seit dem 05.11.2012 besucht W. ein Berufskolleg. Ihr Vater ist in 2002 verstorben und ihre Mutter – die Schwester der Klägerin – lebt im Irak.
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