Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für den Streitzeitraum Mai 2010 bis August 2011 einen Anspruch auf Teilkindergeld nach deutschem Recht hat. Das Verfahren betreffend die Abzweigung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 2006 bis April 2010 hat der Senat abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen 11 K 3633/12 AO geführt.
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