OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.05.2008
20 W 123/08
Normen:
BGB § 1643 Abs. 1 ; BGB § 1822 ; HGB § 106 ; HGB § 107 ; HGB § 161 Abs. 2 ; HGB § 172 Abs. 1 ; HGB § 176 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-16 T 5/08,

Familiengerichtliche Genehmigung der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteiles auf einen Minderjährigen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 20 W 123/08

DRsp Nr. 2008/17921

Familiengerichtliche Genehmigung der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteiles auf einen Minderjährigen

»Die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteiles auf einen Minderjährigen bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung, deren Vorlage vom Registergericht durch Zwischenverfügung aufgegeben werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 1 ; BGB § 1822 ; HGB § 106 ; HGB § 107 ; HGB § 161 Abs. 2 ; HGB § 172 Abs. 1 ; HGB § 176 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 6. meldeten als Gesellschafter der KG zur Eintragung in das Handelsregister an, dass die Beteiligte zu 2. von ihrer Kommanditeinlage zwei Anteile in Höhe von 14.100,-- EUR 10.000,-- EUR auf die Beteiligte zu 3. und jeweils einen Anteil von 13.300,-- EUR auf die Beteiligten zu 4. bis 6. als neu eintretenden minderjährige Kommanditisten übertragen habe.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts forderte mit Zwischenverfügung vom 07. Januar 2008 die Vorlage der familiengerichtlichen Genehmigung bezüglich der Übertragung der Kommanditanteile auf die Beteiligten zu 4. bis 6. als Minderjährige.

Die von dem Notar gegen diese Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde, mit er ausführte, die Schenkung eines voll eingezahlten Kommanditanteiles bedürfe keiner familiengerichtlichen Genehmigung, wies das Landgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2008 zurück.