I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist geschieden und lebte im Streitjahr 2000 mit ihrer damals noch minderjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Im Streitjahr 2000 leistete der gegenüber der Tochter unterhaltspflichtige, von der Klägerin geschiedene Ehemann keinen Unterhalt. Das Kindergeld in Höhe von 3 240 DM wurde an die Klägerin ausgezahlt.
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