Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für den volljährigen Sohn des Klägers (S), der sich seit Juli 2011 im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ) als Reserveoffizier-Anwärter in der Offizierausbildung befindet, für die Monate August 2011 bis Februar 2012 aufheben durfte.
Der Kläger ist der Vater zweier Kinder, hierunter der im Jahre 1991 geborene Sohn S. S erlangte im Juni 2011 die allgemeine Hochschulreife. (…)
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