FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.04.2005
12 K 25/01
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 6 § 31 § 62 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Familienleistungsausgleich; verfassungsmäßig gebotene Freistellung des Existenzminimums der Kinder im Rahmen der Einkommensbesteuerung der Eltern

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 12 K 25/01

DRsp Nr. 2006/30231

Familienleistungsausgleich; verfassungsmäßig gebotene Freistellung des Existenzminimums der Kinder im Rahmen der Einkommensbesteuerung der Eltern

1. Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum darf den Betrag, den der Staat einem Bedürftigen im Rahmen staatlicher Fürsorge gewährt, nicht unterschreiten. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei belassen wird.2. Eine verfassungswidrige Besteuerung der Eltern kann unter Geltung des Familienleistungsausgleichs nur dann vorliegen, wenn entweder die Kinderfreibeträge oder das Kindergeld die Höhe des sächlichen Kinderexistenzminimums nicht angemessen berücksichtigen.3. Im Streitfall wurde im wirtschaftlichen Ergebnis das Kinderexistenzminimum bei der Besteuerung der Eltern von der Einkommensteuer freigestellt und das steuerlich zu verschonende Existenzminimum der Kinder durch Auszahlung des Kindergeldes ausreichend berücksichtigt.

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 6 § 31 § 62 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 haben die Kläger wegen des am 07. Januar 2005 ergangenen Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.