FG Hessen - Urteil vom 08.08.2002
13 K 391/02
Normen:
EStG § 31 ; EStG § 32 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DB 2003, 179
EFG 2002, 1606

Familienleistungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit; Kinderfreibetrag; Betreuungsfreibetrag; Progressionswirkung - Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs

FG Hessen, Urteil vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 13 K 391/02

DRsp Nr. 2002/18087

Familienleistungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit; Kinderfreibetrag; Betreuungsfreibetrag; Progressionswirkung - Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs

1. Der Höhe des Kinder- und des Betreuungsfreibetrages in 2000 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit von Kinder- und Betreuungsfreibetrag ist die Belastung des Einkommens und nicht dessen gleichmäßige Entlastung zu überprüfen. 3. Die Progressionswirkung von Kinder- und Betreuungsfreibetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 31 ; EStG § 32 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Regeln des Familienleistungsausgleichs im Veranlagungszeitraum 2000.