LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2022
L 4 KR 3424/20
Normen:
SGB V § 5 Abs. 5 S. 2; GewO §§ 14 ff.;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 4432/17

Familienversicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Vorliegen von Hauptberuflichkeit - hier bei einer selbstständigen Tätigkeit als Inhaberin eines Friseursalons

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 3424/20

DRsp Nr. 2022/4742

Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an das Vorliegen von Hauptberuflichkeit – hier bei einer selbstständigen Tätigkeit als Inhaberin eines Friseursalons

Für die Frage der Hauptberuflichkeit im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ist nicht allein die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit von Bedeutung, sondern vor allem ihr zeitlicher Umfang maßgeblich. Dies gilt selbst dann, wenn zwar eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, aus dieser jedoch zeitweise gar keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 5 S. 2; GewO §§ 14 ff.;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom 11. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 familienversichert war.

Die 1966 in der Türkei geborene Klägerin war vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2014 über ihren bei der Beklagten versicherten Ehemann, den Beigeladenen, familienversichert. Seit dem 16. Dezember 2016 ist sie erneut über ihn familienversichert.