Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom 11. Juni 2014 bis 15. Dezember 2016 familienversichert war.
Die 1966 in der Türkei geborene Klägerin war vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2014 über ihren bei der Beklagten versicherten Ehemann, den Beigeladenen, familienversichert. Seit dem 16. Dezember 2016 ist sie erneut über ihn familienversichert.
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