LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2017
L 1 KR 246/15
Normen:
SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 143 KR 2122/12

FamilienversicherungErfüllung einer gesetzlichen DienstpflichtVerzögerung der Aufnahme einer BerufsausbildungKausalität

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 246/15

DRsp Nr. 2017/8210

Familienversicherung Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht Verzögerung der Aufnahme einer Berufsausbildung Kausalität

1. Die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht kann nur dann als Verzögerung der Aufnahme einer Berufsausbildung angesehen werden, wenn die Erfüllung der Dienstpflicht kausal für die verspätete Aufnahme einer Ausbildung geworden ist. 2. Ein ursächlicher Zusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn die Ableistung des Dienstes zumindest wesentliche Mitursache für die Verzögerung der Ausbildung ist. 3. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienst die alleinige Ursache der Verzögerung ist. 4. Dementsprechend ist die Verursachung einer Verzögerung durch die Ableistung eines Dienstes regelmäßig zu unterstellen, wenn der Dienst in dem Zeitraum zwischen der Ablegung des Abiturs und der Aufnahme eines Studiums geleistet wird.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Familienversicherung des Klägers bis zum 8. Dezember 2012 zu verlängern. Für den Zeitraum vom 9. März 2012 bis 8. Dezember 2012 gezahlte Krankenkassenbeiträge sind zu erstatten.